Im August 2015 wurde in dutzenden Zeitungen die Meldung verbreitet, dass eine Versicherung keine personenbezogenen Daten an Sachverständige weiterleiten dürfen. Grundlage war das Urteil 18 C 156/12 welches von zwei Verbänden kommentiert wurde. Auch wenn wir eine ganz andere Auffassung des Urteils hatten (und das ULD hat dem zugestimmt), so war das Urteil dennoch sehr interessant.
Eine KFZ-Versicherung ist nämlich der Auskunftspflicht gemäß § 34 Abs. 1 BDSG nicht in vollem Umfang nachgekommen. Darauf hatte ein Betroffener aber nun geklagt - und Recht bekommen. Der diesbezügliche Streitwert betrug 3.000 €.
Fazit: Wenn Betroffene eine Auskunft anfordern, dann muss diese vollständig und ausführlich erfolgen. Hierfür benötigt ein Unternehmen die Hilfe eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, damit alles zur vollsten Zufriedenheit der Betroffenen verläuft. Andernfalls droht möglicherweise eine Niederlage vor Gericht.
Siehe TOM-Guide® Kapitel 9.10 (steht allen betreuten Unternehmen kostenlos zur Verfügung).
(Wenn wir als Datenschutzbeauftragter extern bestellt werden, dann sind Sie auf der sicheren Seite. Wir schreiben DATENSCHUTZ groß. Als Dienstleister stehen wir an Ihrer Seite und sorgen für rechtliche, technische und organisatorische Sicherheit. Das Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - wird seine volle Wirkung entfalten.)