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Zweckfremde Nutzung von Daten? (19.08.2015)
von Nicholas Vollmer (Kommentare: 0)
Wann darf man Daten zweckfremd nutzen?
Die Zweckbindung ist ein essentieller Grundsatz im Datenschutz. In manchen Paragraphen findet man sogar einen expliziten Hinweis darauf. Bei genauer Prüfung stellt man aber fest, dass es gar nicht so einfach zu beurteilen ist, wann Daten auch zweckfremd genutzt werden dürfen. Insbesondere bei Daten, die man gemäß § 28 Abs. 1 BDSG nutzt, gibt es durchaus Spielraum.
Im TOM-Guide® September 2015 gehen wir darauf sehr detailliert ein. Auslöser war eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung des OLG Köln (2 Sa 181/14), wonach die Bearbeitungs-Zeitstempel in einer (vermutlich nicht personenbezogenen Datenbank) als Beweismittel hinsichtlich von Arbeitszeitbetrug akzeptiert wurden. Das war doch recht überraschend, zumal das Gericht keine rechtlich nachvollziehbare Begründung lieferte.
(Wenn wir als Datenschutzbeauftragter extern bestellt werden, dann sind Sie auf der sicheren Seite. Wir schreiben DATENSCHUTZ groß. Als Dienstleister stehen wir an Ihrer Seite und sorgen für rechtliche, technische und organisatorische Sicherheit. Das Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - wird seine volle Wirkung entfalten.)