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Website ohne Unterrichtung ist ein Wettbewerbsverstoß

von Nicholas Vollmer (Kommentare: 0)

Einmal mehr zeigt sich, dass das Datenschutzrecht auch eine Markt-Verhaltensregel darstellen kann.

Das Landgericht Würzburg hat am 13.09.2018 entschieden, dass eine Rechtsanwältin gegen das UWG verstößt (Az. 11 O 1741/18 UWG). Der Streitwert betrug 2.000 € und wegen der Dringlichkeit erfolgte keine mündliche Verhandlung.

Im Kern fehlten in einer Datenschutz-Unterrichtung jene Angaben, die durch den Artikel 13 DS-GVO gefordert sind.

Diese Forderung zur ausführlichen Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 ist in der Pflicht [GVO_013] im Kapitel 2.1 unseres Praxisleitfadens PrivazyPlan® ausführlich beschrieben. Die Leseprobe beschreibt diese Pflicht ausführlich.

Die von uns (in unserer Funktion als externer Datenschutzbeauftragter) betreuten Unternehmen haben wir bereits ganz früh im Jahr 2018 darauf aufmerksam gemacht, dass diese Informationspflicht öffentlichkeitswirksam ist und demnach unbedingt erfüllt werden muss.

 

Interessieren Sie sich für solche Themen? Dann werfen Sie einen Blick auf unseren PrivazyPlan®; eine ausführliche Leseprobe wird Sie überzeugen. Die ca. 50 Pflichten der DS-GVO sind machbar!

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