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BDSG mit neuen Videobestimmungen (05.05.2017)

von Nicholas Vollmer (Kommentare: 0)

Ab dem 05.05.2017 ist das Videoüberwachungsverbesserungsgesetz wirksam, welches dem § 6b Abs. 1 BDSG einen Satz hinzufügt:

"Bei der Videoüberwachung von

1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder

2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs

gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse."

Somit kann die Interessenabwägung leichter zugunsten der Videoüberwachung ausfallen (siehe Seite 252 im TOM-Guide®).

© SecureDataService, Nicholas Vollmer

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